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Steueramt
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8172 Niederglatt
Tel. 044 852 20 60
Fax 044 850 05 08
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Anpassung der prov. Steuerrechnung

Ist Ihre provisorische Steuerrechnung zu hoch oder zu niedrig? Möchten Sie allfällige Ausgleichszinsen vermeiden? Dann schreiben Sie uns ein E-Mail an untenstehende Person. Eine korrigie…
Ist Ihre provisorische Steuerrechnung zu hoch oder zu niedrig? Möchten Sie allfällige Ausgleichszinsen vermeiden? Dann schreiben Sie uns ein E-Mail an untenstehende Person. Eine korrigierte Steuerrechnung erhalten Sie per Post.

Folgende Informationen müssen zwingend angegeben werden:

  • Register-Nr.
  • Name / Vorname
  • Adresse
  • betreffendes Steuerjahr
  • neues steuerbares Einkommen und Vermögen

Grundsteuern

Erwägen Sie den Verkauf einer Liegenschaft? Wir erteilen Ihnen gerne Auskunft über die bei Handänderungen allenfalls anfallende Grundstückgewinnsteuer. Die gesetzlichen Grundlagen für …
Erwägen Sie den Verkauf einer Liegenschaft?

Wir erteilen Ihnen gerne Auskunft über die bei Handänderungen allenfalls anfallende Grundstückgewinnsteuer.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Steuererhebung finden Sie unter: www.steueramt.zh.ch/html/spezialsteuern/grundsteuern.htm

Das Formular "Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer" finden Sie unter:
http://steueramt.formular.stzh.ch/default.aspx?gemnr=1

Quellensteuer

Info für Arbeitnehmer Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wird, sondern die direkt vom Arbeitgeber (bzw. allenfalls Versicherer) vor Ausza…

Info für Arbeitnehmer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wird, sondern die direkt vom Arbeitgeber (bzw. allenfalls Versicherer) vor Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird.

Der Quellensteuer unterliegen einerseits v.a. ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (C) und anderseits im Ausland wohnhafte Künstler und Sportler sowie Empfänger von Verwaltungsentschädigungen und Vorsorgeleistungen.

Die Quellensteuer tritt an Stelle der Selbstdeklaration mittels einer Steuererklärung.

Info für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, (ausgenommen Niederlassungsbewilligung C) sind verpflichtet allen ausländischen Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Quellensteuer abzuziehen. Über Tarife und Abrechnungsabläufe können Sie sich beim Kantonalen Steueramt Zürich, Abt. Quellensteuer (Tel. 043 259 37 00) informieren.

Die Abrechnung erfolgt über das Kantonale Steueramt, Abt. Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

 

Steuerausweise

Wir geben nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung Auskünfte über die Steuerzahlen einzelner Personen, wenn ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel wirtschaftliche Verknüpfung) nach…
Wir geben nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung Auskünfte über die Steuerzahlen einzelner Personen, wenn ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel wirtschaftliche Verknüpfung) nachgewiesen wird. Auf dem von uns ausgestellten Steuerausweis sind Einkommen und Vermögen eines Jahres aufgeführt. Die Steuerausweise sind kostenpflichtig und können nur schriftlich oder persönlich an unserem Schalter bezogen werden. Telefonische Bestellungen sind nicht möglich.
Preis
Fr. 40.00

Steuererklärungsformulare herunterladen

Hier finden Sie alle Formulare für eine allfällige Einreichung in Papierform.

Hier finden Sie alle Formulare für eine allfällige Einreichung in Papierform.

Steuerrechtliche Auskünfte

Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Grundsteuern. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen j…

Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Grundsteuern.

Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern uns die Arbeit und erfahren schneller, wieviel Ihre Steuerbelastung beträgt. Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein Gesuch um Fristerstreckung an uns. Fristerstreckungen sind möglich bis längstens 30. November.

Wenn Sie beim Bezahlen Ihrer Steuern die von uns vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine benützen, erleichtern Sie uns den Verwaltungsaufwand entscheidend und vermeiden zudem das Risiko von Zinsnachbelastungen zufolge verspäteter Zahlungen. Dafür danken wir Ihnen bestens.

Zugehörige Objekte

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