Steuern
Kontakt
Anpassung der prov. Steuerrechnung
Folgende Informationen müssen zwingend angegeben werden:
- Register-Nr.
- Name / Vorname
- Adresse
- betreffendes Steuerjahr
- neues steuerbares Einkommen und Vermögen
Grundsteuern
Wir erteilen Ihnen gerne Auskunft über die bei Handänderungen allenfalls anfallende Grundstückgewinnsteuer.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Steuererhebung finden Sie unter: www.steueramt.zh.ch/html/spezialsteuern/grundsteuern.htm
Das Formular "Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer" finden Sie unter:
http://steueramt.formular.stzh.ch/default.aspx?gemnr=1
Quellensteuer
Info für Arbeitnehmer
Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wird, sondern die direkt vom Arbeitgeber (bzw. allenfalls Versicherer) vor Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird.
Der Quellensteuer unterliegen einerseits v.a. ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (C) und anderseits im Ausland wohnhafte Künstler und Sportler sowie Empfänger von Verwaltungsentschädigungen und Vorsorgeleistungen.
Die Quellensteuer tritt an Stelle der Selbstdeklaration mittels einer Steuererklärung.
Info für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, (ausgenommen Niederlassungsbewilligung C) sind verpflichtet allen ausländischen Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Quellensteuer abzuziehen. Über Tarife und Abrechnungsabläufe können Sie sich beim Kantonalen Steueramt Zürich, Abt. Quellensteuer (Tel. 043 259 37 00) informieren.
Die Abrechnung erfolgt über das Kantonale Steueramt, Abt. Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Steuerausweise
- Preis
- Fr. 40.00
Steuererklärungsformulare herunterladen
Hier finden Sie alle Formulare für eine allfällige Einreichung in Papierform.
Steuerrechtliche Auskünfte
Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Grundsteuern.
Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern uns die Arbeit und erfahren schneller, wieviel Ihre Steuerbelastung beträgt. Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein Gesuch um Fristerstreckung an uns. Fristerstreckungen sind möglich bis längstens 30. November.
Wenn Sie beim Bezahlen Ihrer Steuern die von uns vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine benützen, erleichtern Sie uns den Verwaltungsaufwand entscheidend und vermeiden zudem das Risiko von Zinsnachbelastungen zufolge verspäteter Zahlungen. Dafür danken wir Ihnen bestens.